Islamischer Religionsunterricht NRW
Schriftliche Anhörung zum Beratungsgegenstand islamischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (14. Schulrechtsänderungsgesetz)
Betreff: Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD, Drucksache 17/5613 und Gesetzesentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, Drucksache 17/5638
Das Muslimische Jugendwerk begrüßt die Bemühungen der Landesregierung, den Islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen weiterführen und in ihrer aktuellen Konzeption verbessern zu wollen. Den Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion zur Verschiebung des „Problems“ um ein weiteres Jahr und damit der Fortführung des Provisoriums finden wir nicht förderlich für den Fortgang des Islamischen Religionsunterrichts (IRU) in NRW. Nachfolgend beziehen wir Stellung zum Gesetzesentwurf der CDU-FDP-Landesregierung und wollen uns als Jugendverband insbesondere im Sinne der Schülerinnen und Schüler zum Thema IRU positionieren.
Das Land NRW ist eines der Bundesländer mit den meisten Musliminnen und Muslimen in Deutschland. Es ist folglich unerlässlich, dass Kinder und Jugendliche muslimischen Glaubens auch im schulischen Kontext ein Anrecht auf religiöse Bildung haben und auch an einem islamischen Religionsunterricht tatsächlich teilnehmen können. Im Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU und FDP werden diesbezüglich zahlen vom aktuellen IRU dargelegt. Demnach gab es im Land NRW im Schuljahr 2017/2018 insgesamt 415.000 Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens. Im selben Schuljahr nahmen 19.400 Schülerinnen und Schüler am IRU teil. Daraus folgt, dass nur 4,7% der Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens vom IRU profitieren konnten. Es stellt sich schließlich dringend die Frage, warum die Zahl so niedrig ist und nicht noch mehr Schülerinnen und Schüler am IRU teilnehmen können. Welche Instrumente will die Landesregierung in der neuen Konzeption des IRU entwickeln, damit mehr Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens an einem solchen Unterricht teilnehmen können? Das Muslimische Jugendwerk befürchtet zudem einen erschwerten Zugang zum IRU, sowohl aus der Sicht der Erziehungsberechtigten als auch der Schülerinnen und Schüler. In ihren Erklärungen zu Absatz 4 und 5 (§132a) teilen die Fraktionen der CDU und FDP mit, dass die Voraussetzung für die Erteilung des IRU gegeben ist, wenn bei der Anmeldung zur Schule von den Eltern schriftlich erklärt wird, dass ihr Kind muslimisch ist und sie sich den IRU wünschen. Wir halten diesen Weg für eine schwere Hürde für die Erziehungsberechtigten. Sie setzt zum einen voraus, dass die Eltern von dieser Möglichkeit wissen und zudem auch dies schriftlich kundtun. Zum anderen ist ein solcher Prozess eine unnötige bürokratische Hürde für Eltern, die in nicht wenigen Fällen der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Über welche Wege und Maßnahmen werden muslimische Eltern über die Möglichkeit des relativ neuen IRU informiert? Die oben genannten Zahlen bezüglich der tatsächlich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler am IRU verstärken den Verdacht eines erschwerten Zugangs zum Religionsunterricht. Des weiteren stellt sich uns auch die Frage, ob der IRU tatsächlich auch immer umgesetzt werden konnte, wenn er seitens der Eltern eingefordert wurde.
In Absatz 5 wird erklärt, dass Schülerinnen und Schüler mit der Religionsmündigkeit ab dem 14. Lebensjahr sich selbst vom IRU befreien können oder davor auch durch eine persönliche Erklärung der Eltern. Gibt es für religionsmündige Schülerinnen und Schüler auch die Möglichkeit, sich selbst für den IRU anzumelden? Der Religionsunterricht ist als einziges ordentliches Unterrichtsfach im Grundgesetz verankert. Der Zugang zu diesem Unterricht sollte daher weder den Eltern noch den Schülerinnen und Schülern durch Formalien unnötig erschwert werden, da dies mit Sicherheit nicht im Sinne unserer Verfassung ist. Die Landesregierung sollte einen besseren Zugang zum IRU ermöglichen und diesen durchlässiger gestalten (gemeint ist das Problem, dass die allgemeine Schulanmeldung für die Einrichtung des IRU ausreichen soll).
Im Sinne des Verfassungsrechts, sind neben dem Staat auch Religionsgemeinschaften für den Religionsunterricht zuständig. Der Religionsunterricht wird unter staatlicher Aufsicht erteilt und für die Inhalte wiederum sind die Religionsgemeinschaften verantwortlich. Religionsgemeinschaften sind im Sinne unserer Verfassung jene Gemeinschaften, die ganzheitliche religiöse Dienste anbieten und sowohl qualitativ als auch quantitativ dazu in der Lage sind. Damit der IRU von den Eltern und Schülerinnen und Schülern angenommen wird, sollten zudem jene Gemeinschaften auch den Eltern wie Schülerinnen und Schülern vertraut sein. Der IRU in NRW basiert in seiner aktuellen Konzeption auf einem „Beiratsmodell“, da es bis dato keine anerkannte muslimische Religionsgemeinschaft gibt, die den IRU verantworten könnte. Das vorgeschlagene „Kommissions-Modell“ der Fraktionen CDU und FDP löst dieses Problem jedoch auch nicht. Stattdessen erfolgt lediglich eine Umbenennung des aktuellen Konzeptes und die Ausweitung der daran beteiligten muslimischen Vereine. Aus Sicht des Muslimischen Jugendwerkes wirken wir gerne an einer neuen Konzeption des IRU mit und geben auch dazu eine Stellungnahme ab. Jedoch decken wir beispielsweise als Muslimisches Jugendwerk nicht die Aufgaben einer Religionsgemeinschaft im Sinne unserer Verfassung ab, da wir keine ganzheitlichen religiösen Dienste anbieten, sondern nur einen Teilbereich dessen, nämlich die Kinder- und Jugendhilfe. Im Sinne unserer Verfassung sollte die Landesregierung für den IRU hauptsächlich jene muslimischen Verbände einbeziehen, die auch einer verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzung für eine Religionsgemeinschaft nahekommen. Die Öffnung des Prozesses für weitere muslimische Vereine ist begrüßungswert, die Einbeziehung weiterer Vereine, einschließlich des Muslimischen Jugendwerkes, sollte jedoch in einem beratenden Rahmen erfolgen. Es ist denkbar, ein Gremium einzurichten, an dem auch muslimische Vereine, die keine Religionsgemeinschaften sind, mitwirken und damit die Vielfalt der Muslime abbilden und dem Gremium beratend zur Seite stehen. Ansonsten laufen wir Gefahr uns außerhalb der Verfassung zu bewegen und das Vertrauen der muslimischen Eltern, wie Schülerinnen und Schüler zu verlieren. Die Landesregierung sollte deswegen ihre Bemühungen verstärken, damit muslimische Religionsgemeinschaften auch zu anerkannten Religionsgemeinschaften in NRW werden können und damit der IRU nicht zu einem dauerhaften Übergangskonstrukt wird. Die muslimischen Religionsgemeinschaften sollten dagegen ihre Defizite aufarbeiten, ihre Haltungen überdenken und sich neu formieren damit sie ihrer Verantwortung als Religionsgemeinschaft gerecht werden und den IRU dauerhaft ermöglichen können.
Wir wünschen uns als Muslimisches Jugendwerk eine Sicherstellung des IRU für die vielen Schülerinnen und Schüler in NRW auf der Grundlage unserer Verfassung. Der Zugang zum IRU sollte erleichtert werden und auch in ihrer Durchlässigkeit offener, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler am IRU teilnehmen können.
Das Muslimische Jugendwerk begrüßt die Bemühungen der Landesregierung, den Islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen weiterführen und in ihrer aktuellen Konzeption verbessern zu wollen. Den Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion zur Verschiebung des „Problems“ um ein weiteres Jahr und damit der Fortführung des Provisoriums finden wir nicht förderlich für den Fortgang des Islamischen Religionsunterrichts (IRU) in NRW. Nachfolgend beziehen wir Stellung zum Gesetzesentwurf der CDU-FDP-Landesregierung und wollen uns als Jugendverband insbesondere im Sinne der Schülerinnen und Schüler zum Thema IRU positionieren.
Das Land NRW ist eines der Bundesländer mit den meisten Musliminnen und Muslimen in Deutschland. Es ist folglich unerlässlich, dass Kinder und Jugendliche muslimischen Glaubens auch im schulischen Kontext ein Anrecht auf religiöse Bildung haben und auch an einem islamischen Religionsunterricht tatsächlich teilnehmen können. Im Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU und FDP werden diesbezüglich zahlen vom aktuellen IRU dargelegt. Demnach gab es im Land NRW im Schuljahr 2017/2018 insgesamt 415.000 Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens. Im selben Schuljahr nahmen 19.400 Schülerinnen und Schüler am IRU teil. Daraus folgt, dass nur 4,7% der Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens vom IRU profitieren konnten. Es stellt sich schließlich dringend die Frage, warum die Zahl so niedrig ist und nicht noch mehr Schülerinnen und Schüler am IRU teilnehmen können. Welche Instrumente will die Landesregierung in der neuen Konzeption des IRU entwickeln, damit mehr Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens an einem solchen Unterricht teilnehmen können? Das Muslimische Jugendwerk befürchtet zudem einen erschwerten Zugang zum IRU, sowohl aus der Sicht der Erziehungsberechtigten als auch der Schülerinnen und Schüler. In ihren Erklärungen zu Absatz 4 und 5 (§132a) teilen die Fraktionen der CDU und FDP mit, dass die Voraussetzung für die Erteilung des IRU gegeben ist, wenn bei der Anmeldung zur Schule von den Eltern schriftlich erklärt wird, dass ihr Kind muslimisch ist und sie sich den IRU wünschen. Wir halten diesen Weg für eine schwere Hürde für die Erziehungsberechtigten. Sie setzt zum einen voraus, dass die Eltern von dieser Möglichkeit wissen und zudem auch dies schriftlich kundtun. Zum anderen ist ein solcher Prozess eine unnötige bürokratische Hürde für Eltern, die in nicht wenigen Fällen der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Über welche Wege und Maßnahmen werden muslimische Eltern über die Möglichkeit des relativ neuen IRU informiert? Die oben genannten Zahlen bezüglich der tatsächlich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler am IRU verstärken den Verdacht eines erschwerten Zugangs zum Religionsunterricht. Des weiteren stellt sich uns auch die Frage, ob der IRU tatsächlich auch immer umgesetzt werden konnte, wenn er seitens der Eltern eingefordert wurde.
In Absatz 5 wird erklärt, dass Schülerinnen und Schüler mit der Religionsmündigkeit ab dem 14. Lebensjahr sich selbst vom IRU befreien können oder davor auch durch eine persönliche Erklärung der Eltern. Gibt es für religionsmündige Schülerinnen und Schüler auch die Möglichkeit, sich selbst für den IRU anzumelden? Der Religionsunterricht ist als einziges ordentliches Unterrichtsfach im Grundgesetz verankert. Der Zugang zu diesem Unterricht sollte daher weder den Eltern noch den Schülerinnen und Schülern durch Formalien unnötig erschwert werden, da dies mit Sicherheit nicht im Sinne unserer Verfassung ist. Die Landesregierung sollte einen besseren Zugang zum IRU ermöglichen und diesen durchlässiger gestalten (gemeint ist das Problem, dass die allgemeine Schulanmeldung für die Einrichtung des IRU ausreichen soll).
Im Sinne des Verfassungsrechts, sind neben dem Staat auch Religionsgemeinschaften für den Religionsunterricht zuständig. Der Religionsunterricht wird unter staatlicher Aufsicht erteilt und für die Inhalte wiederum sind die Religionsgemeinschaften verantwortlich. Religionsgemeinschaften sind im Sinne unserer Verfassung jene Gemeinschaften, die ganzheitliche religiöse Dienste anbieten und sowohl qualitativ als auch quantitativ dazu in der Lage sind. Damit der IRU von den Eltern und Schülerinnen und Schülern angenommen wird, sollten zudem jene Gemeinschaften auch den Eltern wie Schülerinnen und Schülern vertraut sein. Der IRU in NRW basiert in seiner aktuellen Konzeption auf einem „Beiratsmodell“, da es bis dato keine anerkannte muslimische Religionsgemeinschaft gibt, die den IRU verantworten könnte. Das vorgeschlagene „Kommissions-Modell“ der Fraktionen CDU und FDP löst dieses Problem jedoch auch nicht. Stattdessen erfolgt lediglich eine Umbenennung des aktuellen Konzeptes und die Ausweitung der daran beteiligten muslimischen Vereine. Aus Sicht des Muslimischen Jugendwerkes wirken wir gerne an einer neuen Konzeption des IRU mit und geben auch dazu eine Stellungnahme ab. Jedoch decken wir beispielsweise als Muslimisches Jugendwerk nicht die Aufgaben einer Religionsgemeinschaft im Sinne unserer Verfassung ab, da wir keine ganzheitlichen religiösen Dienste anbieten, sondern nur einen Teilbereich dessen, nämlich die Kinder- und Jugendhilfe. Im Sinne unserer Verfassung sollte die Landesregierung für den IRU hauptsächlich jene muslimischen Verbände einbeziehen, die auch einer verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzung für eine Religionsgemeinschaft nahekommen. Die Öffnung des Prozesses für weitere muslimische Vereine ist begrüßungswert, die Einbeziehung weiterer Vereine, einschließlich des Muslimischen Jugendwerkes, sollte jedoch in einem beratenden Rahmen erfolgen. Es ist denkbar, ein Gremium einzurichten, an dem auch muslimische Vereine, die keine Religionsgemeinschaften sind, mitwirken und damit die Vielfalt der Muslime abbilden und dem Gremium beratend zur Seite stehen. Ansonsten laufen wir Gefahr uns außerhalb der Verfassung zu bewegen und das Vertrauen der muslimischen Eltern, wie Schülerinnen und Schüler zu verlieren. Die Landesregierung sollte deswegen ihre Bemühungen verstärken, damit muslimische Religionsgemeinschaften auch zu anerkannten Religionsgemeinschaften in NRW werden können und damit der IRU nicht zu einem dauerhaften Übergangskonstrukt wird. Die muslimischen Religionsgemeinschaften sollten dagegen ihre Defizite aufarbeiten, ihre Haltungen überdenken und sich neu formieren damit sie ihrer Verantwortung als Religionsgemeinschaft gerecht werden und den IRU dauerhaft ermöglichen können.
Wir wünschen uns als Muslimisches Jugendwerk eine Sicherstellung des IRU für die vielen Schülerinnen und Schüler in NRW auf der Grundlage unserer Verfassung. Der Zugang zum IRU sollte erleichtert werden und auch in ihrer Durchlässigkeit offener, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler am IRU teilnehmen können.